Gewässerschutz (Teilbereich: Abwässer aus Laboratorien )
Die wichtigsten Aufgaben für Vorgesetzte und Beschäftigte
Die Universität betreibt für die naturwissenschaftlichen Bereiche an mehreren Stellen Abwasseranlagen (Neutralisationsanlagen), die regelmäßig auf abwasserrelevante Stoffe untersucht werden.
Die Neutralisationsanlagen unterliegen der behördlichen Überwachung.
Die Verantwortlichen AG-/ Laborleiter sowie alle Beschäftigten, die im Laborbereich arbeiten, müssen durch geeignete organisatorische und/oder technische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass keine nachweisbar toxischen und persistenten Stoffe, z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe , aromatische Kohlenwasserstoffe , Schwermetallverbindungen ins Abwasser gelangen.
Für andere Stoffe ist die Einhaltung von Grenzwerten gefordert.
Entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigungen sind u.a. folgende Auflagen zu erfüllen:
- ein Einsatz von Wasserstrahlpumpen ist nur dann gestattet, wenn keine gefährlichen Stoffe (z.B. chlorierte Kohlenwaserstoffe) abgesaugt werden können.
- Die anfallenden Lösemittelabfälle sind getrennt nach halogenhaltige bzw. –freie Lösemittel in geeigneten Kleingebinden (5 – 10 ltr. Gebinde) zu sammeln uns als Sonderabfälle zu beseitigen.
- Ferner sind auch die Chemikalienrückstände sowie mit Sonderabfällen behaftete Laborabfälle zu sammeln und sofern eine Verwertung nicht möglich ist als Abfall zu entsorgen. Sie dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden
Gesetzliche Grundlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffe sowie die Abwassereinleitung sind:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
- VAwS - Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - Baden-Württemberg -
- EKVO-Eigenkontrollverordnung - Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen - Baden-Württemberg -
- Indirekteinleiterverordnung Baden-Würtemberg
(gem. dieser Verordnung darf Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus den in Anlage 1 dieser VO genannten Herkunftsbereichen nur mit behördlicher Genehmigung eingeleitet werden) - Satzung der Stadt Konstanz über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Gewässerschutz
| Wolfgang Hellstern |


